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Das Reinheitsgebot von 1516

Bayerisches Reinheitsgebot von 1516

Erlassen wurde das Bayerische Reinheitsgebot am Georgitag, dem 23. April, 1516 auf dem Landständetag (Zusammenkunft der Vertreter des Adels, der kirchlichen Prälaten und der Abgesandten der Städte und Märkte) zu Ingolstadt durch die beiden damals Bayern gemeinsam regierenden Herzöge Wilhelm IV. und seinen jüngeren Bruder Ludwig X.

Doch diese heute bekannteste Fassung des „Reinheitsgebotes" ist keineswegs der erste Versuch gewesen, die Produktion des bedeutenden Grundnahrungsmittels Bier in geordnete Bahnen zu lenken.

Sie stellt vielmehr Höhepunkt und Abschluss einer sich über mehrere Jahrhunderte hinweg erstreckenden rechtlichen Entwicklung dar, im Rahmen derer die jeweiligen Obrigkeiten und Instanzen nur ein Ziel verfolgten: die Versorgung der Bevölkerung mit dem qualitativ hochwertigen und preiswerten Grundnahrungsmittel Bier sicherzustellen.

Frühe Vorschriften zu Qualität und Preis des Bieres wurden beispielsweise bereits 1156 für Augsburg, 1293 für Nürnberg, 1363 für München oder 1447 für Regensburg erlassen. In der zweiten Hälfte des 15.- im frühen 16. Jahrhundert häufen sich dann regionale Vorschriften zur Preisfestsetzung und Herstellung des Bieres.

Eine konkrete Festlegung auf bestimmte Rohstoffe erfolgte für München am 30. November 1487 durch Herzog Albrecht IV (der Weise), der verfügte, dass zur Bierbereitung nur Wasser, Malz und Hopfen verwendet werden dürfe. Unmittelbarer Vorläufer des Reinheitsgebotes von 1516 ist eine im Jahr 1493 durch Herzog Georg den Reichen für das damals von ihm regierte Teilherzogtum Niederbayern erlassene „Biersatzordnung", die die Bierproduktion auf die Rohstoffe Malz, Hopfen und Wasser beschränkte.

Ziel der Gesetze, die neben dem Produktionsvorschriften auch detaillierte Aussagen zur Bierpreishöhe trafen, war es, den Bürgern preiswertes und bekömmliches Bier zu verschaffen und gleichzeitig durch die Bevorzugung der Gerste die anderen Getreidesorten, die zu Brotbereitung wichtig waren, zu schützen.

Der Gedanke eines hohen Qualitätsstandards war dabei schon damals untrennbar verbunden mit der Idee des Verbraucherschutzes, war doch seinerzeit die Unsitte eingerissen, dem Bier allerlei Zutaten beizumengen, die seinen Geschmack beeinflussen oder seine berauschende Wirkung verstärkten sollten, ohne dafür auf die teuren Zutaten Hopfen und Malz angewiesen zu sein. Schädliche gesundheitliche Wirkungen wurden dabei oftmals billigend in Kauf genommen.

Bereits in einer „Ordnung des Bräuens" des Landshuter Stadtrates vom 7.11.1486 heißt es: „Es sollen ... keinerlei Wurzeln, weder Zermetat noch anderes, das dem Menschen schädlich ist oder Krankheit und Wehtagen bringen mag, darein getan werden ..."

Der geschichtliche Hintergrund

Das Reinheitsgebot ist die älteste heute noch gültige lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt. Zugleich ist es der Höhepunkt einer sich über mehrere Jahrhunderte hinweg erstreckenden rechtlichen Entwicklung in Deutschland, bei der es den jeweiligen Obrigkeiten und Instanzen darum ging, durch entsprechende Verordnungen die Qualität des Bieres, ein Hauptnahrungsmittel der Bevölkerung, zu verbessern.

Solche Vorschriften lassen sich übrigens außerhalb Deutschlands bis weit in das vorchristliche Altertum zurückverfolgen. Verordnungen und Kontrollen trugen nachweislich zur stetigen Qualitätsverbesserung des Bieres bei.

Auf diese erfolgreiche Entwicklung ist es auch zurückzuführen, daß am 23. April 1516 beim bayerischen Landständetag - eine Zusammenkunft von Landadel und Ritterschaft - in Ingolstadt durch Herzog Wilhelm IV. das Reinheitsgebot für alle bayerischen Brauer erlassen wurde.

Waren bis dahin die norddeutschen Brauer aufgrund ihrer strengen Zunftordnung mit ihren Bierqualitäten unerreicht, so änderte sich das. Bayern holte schnell auf, ein Vorteil des süddeutschen Bier - und Braurechts. Hierzu muss man wissen, dass es in Deutschland hinsichtlich des Bieres zwei unterschiedliche Rechtssysteme gab:

Städte - und Zunftrecht im Norden

Im Norden galt Bier während des Mittelalters als "bürgerliche Nahrung" und unterstand bürgerlichem Recht - das sich in den Städten entwickelt hat, und das ihre Bürger erfolgreich gegen Adel und Geistlichkeit vertraten. Deshalb waren hier das Bier betreffend Verordnungen in erster Linie Sache der Stadtverwaltungen und der Zünfte.

Landesrecht im Süden

Im Süden hingegen nahmen die Landesherren direkten Einfluss auf alle Verordnungen, die das Bier betrafen. Das wirkte sich beim Reinheitsgebot besonders positiv aus, denn es galt sofort und flächendeckend in ganz Bayern. Steuerliche Gesichtspunkte standen bei diesem Erlass nicht zur Diskussion. Eine Steuer für einheimisches Bier wird in Bayern auch erst wesentlich später, nämlich 1572, eingeführt.

Das strenge Gesetz setzte hingegen einen verbindlichen Qualitätsstandard für ganz Bayern und schob fortan allen Verfälschungen und Panschereien einen Riegel vor. Das bayerische Reinheitsgebot fand nach und nach überall in Deutschland Freunde und Anwendung, auch wenn man die bayerische Vorschrift nicht einfach übernommen hat. Man meinte das gleiche wie in Bayern, aber man sagte es aus unterschiedlichsten Gründen nicht wo präzise.

Das Reinheitsgebot wird so weitergeführt

Die hohe Qualität des nach dem Bayerischen Reinheitsgebot gebrauten Bieres war derart überzeugend, aber auch der Stolz auf die vollendete Beherrschung der Braukunst unter Verwendung von nur 4 Rohstoffen so ausgeprägt, dass das Bayerische Reinheitsgebot auch in die Reichsgesetzgebung nach 1871 Eingang fand.

Die Brauer selbst waren es, die auf die gesetzliche Verankerung des Reinheitsgebotes auch außerhalb Bayerns großen Wert legten, da sich das bayerische „echte" Bier größter Beliebtheit erfreute. Nach und nach wurde das Gebot von anderen Staaten übernommen (Baden 1896, Württemberg 1900).

Zwar oblag nach Art 35 Absatz 1 der Reichsverfassung vom 16.4.1871 die Gesetzgebung über die Bierbesteuerung allein dem Reich.

Als am 31.5.1872 jedoch eine einheitliche Biersteuergesetzgebung für das Reich erlassen wurde, die auch die Verwendung von Stärkemehl, Zucker, Sirup und Reis für die Bierproduktion zuließ, wurden Bayern, Baden und Württemberg, wo das absolute Reinheitsgebot galt, von dieser Regelung ausgenommen.

Erst durch Reichsgesetz vom 7.6.1906 hielt das Reinheitsgebot auch in die Gesetzgebung für die Norddeutsche Biersteuergemeinschaft Einzug. Als nach dem Ende des ersten Weltkrieges die Weimarer Republik gegründet wurde, machte Bayern sogar seine Zugehörigkeit zur Republik davon abhängig, dass das Reinheitsgebot weiterhin im gesamten Reichsgebiet gelte.

Nach dem zweiten Weltkrieg schließlich wurde das Reinheitsgebot im Biersteuergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung) vom 14.3.1952 in § 9 Abs. 1 verankert.

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